Vereinssatzung
Satzung des
V.f.L. Gennebreck e.V. 1923
Der Verein wurde am 6. April 1923 unter dem Namen SSV Herzkamp gegründet und im Jahre 1953 in V.f.L. Gennebreck e.V. umbenannt.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Gennebreck e.V.“ abgekürzt „V.f.L. Gennebreck“ und hat seinen Sitz in Sprockhövel-Herzkamp und soll in das Vereinsregister beim AG Hattingen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Leibesübungen und
Ballspielen aller Art, insbesondere Fußball. Er will seine Mitglieder zum Sport
führen und ist bestrebt, die körperliche Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu
unterstützen.
b) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Er vertritt den Amateur-
gedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
c) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene – ohne Rücksicht auf seine
berufliche Tätigkeit – werden, der sich verpflichtet, den Verein durch Jahres-
beiträge zu unterstützen.
b) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch
den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.
c) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
1. Ausübende Mitglieder, die Sport treiben oder aktiv in der Vereinsfamilie tätig
sind. Sie haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.
2. Fördernde Mitglieder, die durch regelmäßigen Beitrag den Verein fördern. Sie
haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, sind jedoch zur Teilnahme
an den Vereinsveranstaltungen nicht verpflichtet.
3. Ehrenmitglieder, die durch den Vorstand der Vereinsfamilie in der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und die sich im besonderen
Maße für den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt in der
Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen Mehrheitsbeschluß. Die
Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie haben jedoch
keine Pflichten gegenüber dem Verein.
4. Jugendliche Mitglieder:
Sämtliche Mitglieder unter dem vollendeten 18. Lebensjahr werden in einer
Jugendabteilung zusammengefasst und unterstehen dem Jugendausschuß.
Sie haben innerhalb des Vereins weder Stimmrecht noch Zutritt zu den
Vereinsversammlungen. Über Veranstaltungen der Jugend können sie nach
Anleitung des Jugendausschusses in Jugendversammlungen frei beschließen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nach Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn dieses schriftlich dem Vereinsgeschäftsführer mitgeteilt wird. Jedes ausscheidende Mitglied ist jedoch verpflichtet, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Der Ausschluß kann aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung erfolgen, dazu ist 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschließung aus dem Verein auf einer Vorstandssitzung zu äußern. Die Stellungnahme des Vorstandsrates ist durch den Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Das vom Antrag betroffene Mitglied hat das Recht der freien Meinungsäußerung in der Mitgliederversammlung in seiner Angelegenheit. Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Wichtige Ausschlußgründe sind:
1. Gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzungen
2. Verstöße gegen die Anordnungen des Vorstandes oder gegen die Beschlüsse des
Vereins
3. Schwere Schädigung eines Ansehens und der Belange des Vereins
4. Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung
Ausscheidende Mitglieder bleiben für alle während ihrer Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren vertragsgemäßen Erfüllung haftbar. Austritt oder Ausschluß bewirkt sofort den Verlust aller Mitgliederrechte.
§ 5 Farben des Vereins
Die Farben des Vereins sind „Rot-Weiß“
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstandsrat
3. Der Vorstand
4. Die Abteilungsausschüsse
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen verpflichtet, wenn dies von einer Abteilung des Vereins oder von mindestens 30 Mitgliedern des Vereins schriftlich beantragt wird.
§ 8 Einberufung der Versammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Auftrage des Vorstandes durch die Geschäftsführung. Die Einladung und die Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand zu stellen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Die Entgegennahme der Jahresberichte, die Genehmigung der Jahres-
abrechnung und die Entlastung des Vorstandes
b) Die Festsetzung des Vereinsbeitrags
c) Die Wahl des Vorstandes, des Vorstandsrates und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
§ 11 Die Abstimmung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich durch einfache Mehrheit (ausgenommen in den Fällen §3, Abs. 3 u. §4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt in der Regel öffentlich. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen. In folgenden Fällen sind erhöhte Mehrheiten erforderlich:
a) Zur Satzungsänderung sind mindestens 3/4 der anwesenden Mitgliederstimmen
erforderlich.
b) Zur Änderung des Vereinszwecks ist Stimmeneinheit erforderlich.
c) Zum Widerruf zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds (§13) ist erforderlich, dass
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
d) Wegen der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die
Bestimmungen des §1 verbindlich.
§ 12 Niederschrift
Über die Beschlüsse und Verhandlungen innerhalb der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter), dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Gefasste Beschlüsse sind, wenn nicht anders bestimmt wird, sofort bindend.
§ 13 Der Vorstandsrat
Der Vorstandsrat besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) Geschäftsführer
c) Kassierer
d) Leiter Fußballseniorenabteilung
e) Leiter Fußballjugendabteilung
f) Leiter Freizeit- und Breitensportabteilung
g) Leiter Golfabteilung
Die Amtsdauer beträgt mit Ausnahme der Positionen a‚ b‚ c 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Einberufung des Vorstandes
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt im Auftrage des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer. Die Sitzung des Vorstandsrates wird durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, bei deren Verhinderung durch den Kassierer geleitet. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer.
Er wird auf Widerruf für 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Befugnisse des Vorstandes:
Die Aufgaben des Vorstandes sind es, die laufenden Vereinsangelegenheiten sowie besondere, vertrauliche Angelegenheiten vorzubereiten und zu erledigen.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- Die Durchführung der ihm vom Vorstandsrat und von der Mitgliederversammlung übertragenden Arbeiten.
- Die Einberufung des Vorstandsrates und der Mitgliederversammlungen in besonders dringenden Fällen.
- Beschlussfassung über die vorzunehmenden Prüfungen der Unterlagen für die Betragsrechnung.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassierer.
- Der Schriftwechsel schwieriger Art, wie Proteste, Verhandlungen mit den Behörden und Privaten, Schlichtungen von Streitfällen.
- Die Schaffung gesunder Finanzen durch den Kassierer.
- Verwaltung von Vereinsvermögen.
§ 16 Die Abteilungsausschüsse
Jede Abteilung des Vereins erhält eine eigene sportliche Leitung, der ausschließlich die Erledigung sämtlicher Sport- und Spielangelegenheiten oder solcher ihrer Wesensart obliegt. Vorsitzende der einzelnen Abteilungen sind die in den Vorstandsrat gewählten Abteilungsleiter. Die Mitglieder der Abteilungsausschüsse werden von den Leitern vorgeschlagen und vom Vorstandsrat ernannt. Die Art und Größe der Abteilungsausschüsse wird nach den Bedürfnissen der einzelnen Abteilungen durch den Abteilungsleiter festgelegt.
§ 17 Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden. Mitglieder, welche gröblich gegen die Satzungen, gegen Sitte und Anstand bei allen Vereinsveranstaltungen verstoßen, als auch solche Mitglieder, welche auf sportlichen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie berufen sind, unentschuldigt fehlen oder ohne besondere Erlaubnis sogar in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können bestraft werden, wenn sie rechtzeitig den Ausschüssen übermittelt werden.
§ 18 Beitragspflicht
Zur Bestreitung der Vereinskosten und möglicherweise zur Schaffung eines Reservefonds hat jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die jeweilige Jahreshauptversammlung festzusetzen hat. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabschnitten zu erheben. Beschäftigungslosen Mitgliedern kann auf deren Antrag beim Vorstand die Zahlung ihres Beitrags gestundet oder erlassen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 19 Richtlinien für die Kassenführung
Die Führung der Vereinskasse obliegt dem Kassierer. im Verhinderungsfall tritt der Vorsitzende oder der Geschäftsführer ein. Die geldlichen Ein- und Ausgänge des Vereins gehen ausschließlich durch die Vereinskasse. Die Abteilungen führen keine Kasse. Ihre Bedürfnisse sind beim Kassierer anzufordern. Die Kosten der Abteilungen sollen auf die gesamten Mitglieder umgelegt werden und als Maßstab für die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmend sein. Zu diesem Zweck hat jede Abteilung rechtzeitig vor Schluß des Geschäftsjahres einen Etat einzureichen, woraus die Höhe der voraussichtlichen Monatsbedürfnisse ersichtlich ist.
Der Kassierer übernimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung. Er verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten, der durch 2 Kassenprüfer zu bestätigen ist. Die Kassenprüfer sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig. Für mißbräuchliche Verwendung von Vereinsmitteln kann das betreffende Mitglied haftbar gemacht werden.
§ 20 Inventar des Vereins
Die Verwaltung des Inventars des Vereins liegt in den Händen der einzelnen Abteilungen. Über das Inventar ist genau Buch zu führen. Der Wert des Inventars ist jährlich festzusetzen und bildet Gegenstand des Rechnungsberichtes.
§ 21 Vermögen des Vereins
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen gehört zum Vermögen des Vereins.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 22 Dauer des Geschäftsjahres
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 23 Haftbarkeit
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, ausgenommen §19, letzter Satz.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluß von 3/4 Stimmen sämtlicher Mitglieder erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß in diesem Fall durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Die 3/4 Stimmenmehrheit der dann Anwesenden (in der Versammlung) genügt, um den Verein aufzulösen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Sportamt der Stadt Sprockhövel, welches es – unmittelbar und ausschließlich – für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 25 Verwaltung von Vereinsgewinnen
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt insbesondere beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
§ 26
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 27
Der Verein ist gerichtlich eingetragen unter der Nr. 364 des Amtsgerichtes Hattingen/Ruhr.
Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht Hattingen umgehend mitzuteilen.
§ 28
Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist vom Finanzamt Hattingen anerkannt und bescheinigt worden.
Sprockhövel, den 12. März 1996